So melden Sie einen Autounfall in Deutschland
Vaidas Labanauskas, 23 Jahre Erfahrung im Versicherungswesen · geprüft
Nach einem Unfall in Deutschland müssen Sie anhalten, die Unfallstelle sichern, Verletzten helfen und den anderen Beteiligten Ihre Daten angeben. Eine allgemeine Pflicht, die Polizei zu rufen, gibt es nicht; bei Verletzten und in einigen weiteren Fällen rät die Polizei aber dazu. Halten Sie die Fakten im Europäischen Unfallbericht fest und melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Versicherer. Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen und ist keine Rechtsberatung.
Ihre Pflichten am Unfallort
- Sofort anhalten. Halten Sie nach dem Unfall unverzüglich an.
- Den Verkehr sichern. Sichern Sie die Unfallstelle und fahren Sie bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite. Schalten Sie das Warnblinklicht ein; kann das Fahrzeug nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden, stellen Sie ein Warndreieck auf – bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung.
- Unfallfolgen prüfen und helfen. Vergewissern Sie sich über die Unfallfolgen und helfen Sie Verletzten; bei Verletzten wählen Sie 112.
- Ihre Beteiligung angeben. Sagen Sie den anderen Beteiligten, dass Sie beteiligt waren. Nennen Sie auf Verlangen Namen und Anschrift, zeigen Sie Führerschein und Fahrzeugschein vor und machen Sie Angaben zu Ihrer Haftpflichtversicherung.
- Am Unfallort bleiben. Bleiben Sie, bis Ihre Person, Ihr Fahrzeug und die Art Ihrer Beteiligung festgestellt sind. Ist niemand dazu bereit, warten Sie eine angemessene Zeit, hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift und ermöglichen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich, etwa bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle.
- Unfallspuren nicht beseitigen. Beseitigen Sie keine Spuren, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind.
Grundlage sind § 34 StVO und für das Warndreieck § 15 StVO. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen ermöglicht oder eine angemessene Zeit gewartet zu haben, macht sich strafbar (§ 142 StGB).
Wann Sie die Polizei rufen
Nach § 34 StVO besteht keine allgemeine Pflicht, die Polizei zu rufen. Die Polizei Bayern rät, bei Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden immer 110 zu wählen; sinnvoll ist der Anruf auch bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, bei ungeklärter Schuldfrage oder wenn Personen oder Fahrzeuge aus dem Ausland beteiligt sind. Nach Hinweisen der Polizei Hamburg brauchen Sie bei leichten Unfällen nicht zwingend die Polizei, wenn sich alle Beteiligten einig sind. Besteht aber ein Beteiligter auf einer polizeilichen Unfallaufnahme, müssen alle warten. Regeln in anderen Ländern: Polizeiregeln nach Ländern.
An wen Sie sich wenden
| Situation | Stelle | Was Sie wissen sollten |
|---|---|---|
| Sie kennen den Versicherer des anderen Fahrzeugs nicht | Zentralruf der Autoversicherer | Nennt den Haftpflichtversicherer eines in Deutschland versicherten Fahrzeugs. |
| Beteiligt ist ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug | Deutsches Büro Grüne Karte | Hilft bei Unfällen in Deutschland mit ausländischen Fahrzeugen. |
| Das andere Fahrzeug ist nicht versichert oder nicht zu ermitteln | Verkehrsopferhilfe (Entschädigungsfonds) | Kann Schäden in den gesetzlichen Grenzen ersetzen. |
| Jeder Unfall | Ihr eigener Versicherer | Unverzüglich informieren; Ihr Vertrag kann eine konkrete Frist nennen. |
Den Unfall festhalten
Halten Sie die Fakten gemeinsam im Europäischen Unfallbericht fest; beide Fahrer unterschreiben, und die Unterschrift bedeutet kein Schuldanerkenntnis. Feld für Feld: So füllen Sie den Europäischen Unfallbericht aus. Was Sie sammeln sollten: Diese Dokumente und Fotos brauchen Sie nach einem Autounfall. Wenn der andere Fahrer nicht unterschreibt: Was tun, wenn der andere Fahrer den Unfallbericht nicht unterschreibt?
Den Unfall Ihrem Versicherer melden
Melden Sie den Unfall Ihrem Versicherer unverzüglich (§ 30 VVG); die Musterbedingungen der Versicherer nennen eine Woche, maßgeblich ist Ihr Vertrag. Senden Sie Ihr Exemplar des Berichts, Fotos und gegebenenfalls das polizeiliche Aktenzeichen: So melden Sie einen Autounfall Ihrer Versicherung.
Unfall im Ausland oder mit einem ausländischen Fahrzeug
Wenn die Gegenseite aus dem Ausland kommt oder der Unfall nicht in Deutschland passiert ist, hilft ein gemeinsamer Bericht besonders. Beide Fahrer füllen denselben Unfallbericht aus, jeder in seiner eigenen Sprache. An wen Sie sich danach wenden: Was tun nach einem Autounfall im Ausland?
Häufige Fragen
Nein. Bleiben Sie bei überprüfbaren Fakten wie Ort, Ablauf und sichtbaren Schäden. Ihre Daten müssen Sie angeben, zum Unfallhergang und zur Schuldfrage müssen Sie aber keine Angaben machen. Die Unterschrift unter dem Europäischen Unfallbericht bedeutet kein Schuldanerkenntnis.
Nicht in jedem Fall: § 34 StVO enthält dafür keine allgemeine Pflicht. Bei Verletzten wählen Sie 112. Die Polizei Bayern rät, bei Toten, Verletzten oder erheblichem Sachschaden immer die Polizei zu rufen (110); ratsam ist das auch bei Verdacht auf Alkohol oder Drogen, bei ungeklärter Schuldfrage oder bei Beteiligten aus dem Ausland. Besteht ein Beteiligter auf einer polizeilichen Unfallaufnahme, müssen alle warten.
Für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge nennt der Zentralruf der Autoversicherer den Haftpflichtversicherer. Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen hilft das Deutsche Büro Grüne Karte.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 34 StVO (Unfall)
- Gesetze im Internet: § 15 StVO (Liegenbleiben von Fahrzeugen)
- Gesetze im Internet: § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- Gesetze im Internet: § 30 VVG (Anzeige des Versicherungsfalles)
- Polizei Bayern: Verhalten nach Verkehrsunfall
- Polizei Hamburg: Verkehrsunfall, was nun?
- Zentralruf der Autoversicherer: Alles zum Zentralruf
- Deutsches Büro Grüne Karte: Praktische Tipps
- Verkehrsopferhilfe: Garantiefonds (Entschädigungsfonds)
